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   BFH, 17.06.1999 - III R 37/98   

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https://dejure.org/1999,1884
BFH, 17.06.1999 - III R 37/98 (https://dejure.org/1999,1884)
BFH, Entscheidung vom 17.06.1999 - III R 37/98 (https://dejure.org/1999,1884)
BFH, Entscheidung vom 17. Juni 1999 - III R 37/98 (https://dejure.org/1999,1884)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 4 Abs. 4
    Prozeßkosten wegen Erbstreitigkeiten

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Prozeßkosten zur Feststellung eines Erbrechts sind auch dann keine Betriebsausgaben, wenn zum Nachlaß ein Gewerbebetrieb gehört

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 4 Abs 4, EStG § 12, UStG § 15, ZPO § 27
    Betriebsausgabe; Betriebsvermögen; Erbauseinandersetzung; Gewerbebetrieb; Prozeßkosten

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 189, 123
  • BB 1999, 1861
  • DB 1999, 1834
  • BStBl II 1999, 600
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 05.07.1990 - GrS 2/89

    1. Erbfall und Erbauseinandersetzung bilden für die Einkommensbesteuerung keine

    Auszug aus BFH, 17.06.1999 - III R 37/98
    Grundgedanke der neueren, auf dem Beschluß des Großen Senats vom 5. Juli 1990 GrS 2/89 (BFHE 161, 332, BStBl II 1990, 837) basierenden Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sei es, eine betriebliche Veranlassung von Aufwendungen in Fällen der hier zu entscheidenden Art dann zu bejahen, wenn der Erbe auf Ebene von erbrechtlich Mitberechtigten Aufwendungen tätigen müsse, um sich gewerbliches Vermögen aus dem Nachlaß zu verschaffen.

    Diese eindeutige Rechtsprechung sei keineswegs überholt, vielmehr gehe die Rechtsprechung in Anwendung der Entscheidung des Großen Senats in BFHE 161, 332, BStBl II 1990, 837 davon aus, daß das Erben grundsätzlich ein privater Vorgang sei, und daß selbst Aufwendungen, um erbrechtliche Ansprüche gegen den Betriebsinhaber abzuwenden, grundsätzlich nicht betrieblich veranlaßt seien (Hinweis auf das BFH-Urteil vom 2. März 1993 VIII R 47/90, BFHE 170, 566, BStBl II 1994, 619).

    Entgegen der Auffassung des FG haben diese Grundsätze keine Änderung erfahren durch den Beschluß des Großen Senats in BFHE 161, 332, BStBl II 1990, 837, nach dem Erbfall und Erbauseinandersetzung wie im Zivilrecht nunmehr auch einkommensteuerrechtlich selbständige Rechtsvorgänge und als solche völlig getrennt voneinander zu beurteilen sind.

    Eine betriebliche Veranlassung von Aufwendungen im Zusammenhang mit erbrechtlichen Rechtsstreitigkeiten kann nach der neueren Rechtsprechung im übrigen grundsätzlich nur dann angenommen werden, wenn es dabei um eine entgeltliche Erbauseinandersetzung im Sinne des Beschlusses in BFHE 161, 332, BStBl II 1990, 837 geht.

  • BFH, 02.03.1993 - VIII R 47/90

    Wird ein Pflichtteilsanspruch aufgrund Vereinbarung mit dem Erben eines Betriebs

    Auszug aus BFH, 17.06.1999 - III R 37/98
    Diese eindeutige Rechtsprechung sei keineswegs überholt, vielmehr gehe die Rechtsprechung in Anwendung der Entscheidung des Großen Senats in BFHE 161, 332, BStBl II 1990, 837 davon aus, daß das Erben grundsätzlich ein privater Vorgang sei, und daß selbst Aufwendungen, um erbrechtliche Ansprüche gegen den Betriebsinhaber abzuwenden, grundsätzlich nicht betrieblich veranlaßt seien (Hinweis auf das BFH-Urteil vom 2. März 1993 VIII R 47/90, BFHE 170, 566, BStBl II 1994, 619).

    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist der Erbfall stets dem privaten, d.h. dem außerbetrieblichen Bereich des Erben zuzuordnen (vgl. Urteile vom 29. Mai 1969 IV R 238/66, BFHE 96, 182, BStBl II 1969, 614; vom 17. April 1985 I R 101/81, BFHE 143, 563, BStBl II 1985, 510; vom 14. April 1992 VIII R 6/87, BFHE 169, 511, BStBl II 1993, 275, und in BFHE 170, 566, BStBl II 1994, 619).

  • BFH, 31.07.1985 - VIII R 345/82

    Sonderbetriebsausgaben - Kosten der Lebensführung - OHG -

    Auszug aus BFH, 17.06.1999 - III R 37/98
    Kosten --insbesondere auch Prozeßkosten--, die im Zusammenhang mit einem Erbenfall bzw. durch erbrechtliche Streitigkeiten entstanden seien, stellten weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten dar, "selbst wenn Gegenstand der Erbschaft ein Gewerbebetrieb oder ein Anteil daran" seien (Hinweis auf BFH-Urteil vom 31. Juli 1985 VIII R 345/82, BFHE 145, 139, BStBl II 1986, 139).

    Ist Gegenstand des Rechtsstreits ein Vorgang der Privatsphäre, so sind auch die Prozeßkosten steuerlich nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig (vgl. z.B. BFH-Urteil in BFHE 145, 139, BStBl II 1986, 139).

  • BFH, 04.07.1990 - GrS 2/88

    Kontokorrentverbindlichkeit; Auszahlungen; Überweisungen; Betriebliche

    Auszug aus BFH, 17.06.1999 - III R 37/98
    Ergibt diese Prüfung, daß die Aufwendungen nicht oder in nur unbedeutendem Umfang auf privaten, der Lebensführung des Steuerpflichtigen zuzurechnenden Umständen beruhen, so sind sie als Betriebsausgaben oder Werbungskosten anzuerkennen und --vorbehaltlich einer entgegenstehenden gesetzlichen Regelung-- als solche abziehbar (BFH-Beschlüsse vom 27. November 1989 GrS 1/88, BFHE 158, 563, BStBl II 1990, 160, und vom 4. Juli 1990 GrS 2-3/88, BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817, 823).
  • BFH, 27.11.1989 - GrS 1/88

    Keine Anerkennung von Arbeits- oder Mietverhältnissen zwischen Ehegatten bei

    Auszug aus BFH, 17.06.1999 - III R 37/98
    Ergibt diese Prüfung, daß die Aufwendungen nicht oder in nur unbedeutendem Umfang auf privaten, der Lebensführung des Steuerpflichtigen zuzurechnenden Umständen beruhen, so sind sie als Betriebsausgaben oder Werbungskosten anzuerkennen und --vorbehaltlich einer entgegenstehenden gesetzlichen Regelung-- als solche abziehbar (BFH-Beschlüsse vom 27. November 1989 GrS 1/88, BFHE 158, 563, BStBl II 1990, 160, und vom 4. Juli 1990 GrS 2-3/88, BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817, 823).
  • BFH, 01.12.1987 - IX R 134/83

    Prozeßkosten und Aufwendungen für die Beseitigung von Baumängeln

    Auszug aus BFH, 17.06.1999 - III R 37/98
    Ein derartiger wirtschaftlicher Zusammenhang ist bei Prozeßkosten und den damit im Zusammenhang stehenden Folgekosten dann gegeben, wenn der Gegenstand des Prozesses mit der Einkunftsart dergestalt zusammenhängt, daß er durch sie verursacht oder veranlaßt ist (vgl. BFH-Urteil vom 1. Dezember 1987 IX R 134/83, BFHE 152, 237, BStBl II 1988, 431).
  • BFH, 14.03.1996 - IV R 9/95

    Die steuerlichen Grundsätze zur Erbauseinandersetzung sind auch auf

    Auszug aus BFH, 17.06.1999 - III R 37/98
    Anders als in dem vom BFH mit Urteil vom 14. März 1996 IV R 9/95 (BFHE 180, 142, BStBl II 1996, 310) entschiedenen Fall, auf den sich das FG ebenfalls beruft, sind die aufgewendeten Prozeßkosten im Streitfall eine unmittelbare Folge des eingetretenen Erbfalls, während in dem vorgenannten Streitfall die Zahlungen getätigt wurden, um einer Auseinandersetzung mit angeblichen Miterben aus dem Wege zu gehen.
  • BFH, 14.04.1992 - VIII R 6/87

    Keine Werbungskosten durch Verzugszinsen aus verspäteter Pflichtteilsleistung

    Auszug aus BFH, 17.06.1999 - III R 37/98
    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist der Erbfall stets dem privaten, d.h. dem außerbetrieblichen Bereich des Erben zuzuordnen (vgl. Urteile vom 29. Mai 1969 IV R 238/66, BFHE 96, 182, BStBl II 1969, 614; vom 17. April 1985 I R 101/81, BFHE 143, 563, BStBl II 1985, 510; vom 14. April 1992 VIII R 6/87, BFHE 169, 511, BStBl II 1993, 275, und in BFHE 170, 566, BStBl II 1994, 619).
  • BFH, 10.10.1995 - VIII R 56/91

    Verzugszinsen als Werbungsko

    Auszug aus BFH, 17.06.1999 - III R 37/98
    In einem solchen Fall steht nicht die Absicht der Einkunftserzielung, sondern die Beeinträchtigung der ertragsteuerrechtlich nicht relevanten privaten Vermögenssphäre des Steuerpflichtigen im Vordergrund (vgl. BFH-Urteil vom 10. Oktober 1995 VIII R 56/91, BFH/NV 1996, 304, zum Werbungskostenabzug).
  • BFH, 17.04.1985 - I R 101/81

    Privatschuld - Betriebsschuld - Geerbter Gewerbebetrieb - Aufnahme eines Kredites

    Auszug aus BFH, 17.06.1999 - III R 37/98
    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist der Erbfall stets dem privaten, d.h. dem außerbetrieblichen Bereich des Erben zuzuordnen (vgl. Urteile vom 29. Mai 1969 IV R 238/66, BFHE 96, 182, BStBl II 1969, 614; vom 17. April 1985 I R 101/81, BFHE 143, 563, BStBl II 1985, 510; vom 14. April 1992 VIII R 6/87, BFHE 169, 511, BStBl II 1993, 275, und in BFHE 170, 566, BStBl II 1994, 619).
  • BFH, 29.05.1969 - IV R 238/66

    Teilungsanordnung - Betriebsvermögen - Miterbe - Privatvermögen - Entnahme des

  • BFH, 10.01.2024 - VI R 16/21

    Abzug von Rechtsverfolgungskosten für ein Wehrdisziplinarverfahren als

    Ist Gegenstand des Rechtsstreits ein Vorgang der Privatsphäre (zum Beispiel das Bestehen eines Erbrechts), so sind die Kosten der Rechtsverfolgung nicht abzugsfähig (BFH-Urteil vom 17.06.1999 - III R 37/98, BFHE 189, 123, BStBl II 1999, 600).
  • FG Saarland, 13.02.2007 - 1 V 1336/06

    Einkommensteuer; Notarkosten für eine Testamenterrichtung als Werbungskosten bei

    Ergibt diese Prüfung, dass die Aufwendungen nicht oder in nur unbedeutendem Umfang auf privaten, der Lebensführung des Steuerpflichtigen zuzurechnenden Umständen beruhen, so sind sie als Werbungskosten anzuerkennen (BFH-Urteil vom 17. Juni 1999 III R 37/98, BStBl. 1999, 600 m.w.N.).

    Der Erwerb kraft Erbrechts zählt zu den unentgeltlichen Erwerbsvorgängen, die der Gesetzgeber aus der Sphäre der einkommensteuerlich relevanten Betriebsvorgänge herausgenommen und der privaten Sphäre zugeordnet hat (BFH-Urteil vom 17. Juni 1999 III R 37/98, BStBl. 1999, 600 m.w.N.).

  • FG Nürnberg, 17.03.2011 - 4 K 582/09

    Notarkosten anlässlich der Übertragung eines Kommanditanteils

    Eine betriebliche Veranlassung erfordert, dass die Aufwendungen objektiv mit dem Betrieb wirtschaftlich zusammenhängen und subjektiv dem Betrieb zu dienen bestimmt sind (vgl z.B. BFH-Urteil vom 17.06.1999 III R 37/98, BStBl II 1999, 600).

    a) Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist der Erbfall stets dem privaten, d.h. dem außerbetrieblichen Bereich des Erben zuzuordnen (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 17.06.1999 III R 37/98, BStBl II 1999, 600).

    In einem solchen Fall stehe nicht die Absicht der Einkunftserzielung, sondern die Beeinträchtigung der ertragsteuerrechtlich nicht relevanten privaten Vermögenssphäre des Steuerpflichtigen im Vordergrund (vgl. BFH-Urteil vom 17.06.1999 III R 37/98 BStBl II 1999, 600).

  • BFH, 27.07.2023 - IV R 10/20

    Zahlung des Gesellschafter-Erben an den Nachlassinsolvenzverwalter zur Freigabe

    Der Erbfall sei stets dem privaten, das heißt außerbetrieblichen Bereich des Erben zuzuordnen (Hinweis auf Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17.06.1999 - III R 37/98, BFHE 189, 123, BStBl II 1999, 600).

    Denn der Erbfall als solcher (BFH-Urteil vom 17.06.1999 - III R 37/98, BFHE 189, 123, BStBl II 1999, 600) und auch die Nachlassinsolvenz sind private Vorgänge.

  • FG München, 18.05.2021 - 12 K 1506/20

    Feststellungsbescheid bei vermögensverwaltenden und personenidentischen

    aa) Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist der Erbfall stets dem privaten, d.h. dem außerbetrieblichen Bereich des Erben zuzuordnen (vergleiche BFH-Rechtsprechung; BFH-Urteil vom 17. Juni 1999 III R 37/98, BFHE 189, 123, BStBl II 1999, 600).

    Eine betriebliche Veranlassung von Aufwendungen im Zusammenhang mit erbrechtlichen Rechtsstreitigkeiten kann grundsätzlich nur dann angenommen werden, wenn es dabei um eine Erbauseinandersetzung geht (BFH-Urteil in BFHE 189, 123, BStBl II 1999, 600: Orientierungssatz 4; BFH-Beschluss vom 5. Juli 1990 GrS 2/89, BFHE 161, 332, BStBl II 1990, 837).

  • FG Baden-Württemberg, 18.11.2008 - 4 K 19/05

    Abziehbarkeit des Abschlags vom Nennwert einer durch Factoring vorzeitig liquide

    Hierfür habe der BFH mit Urteil vom 17. Juni 1999 III R 37/98 (BFHE 189, 123, BStBl II 1999, 600) entschieden, dass diese Aufwendungen dem Vermögensbereich zuzuordnen seien.

    Deswegen sei auch die vom Bekl angeführte Rechtsprechung des BFH in dessen Urteil in BFHE 189, 123, BStBl II 1999, 600 nicht einschlägig; wohl aber seit der Sachverhalt mit demjenigen eines Damnums vergleichbar.

    Dadurch unterscheidet sich die Zwischenfinanzierung mittels Factoringgeschäft von Sachverhalten wie jenem, der dem vom Bekl angeführten Urteil des BFH in BFHE 189, 123, BStBl II 1999, 600 zugrunde gelegen hat und wo es bei Aufwendung der dort streitbefangenen Prozesskosten allein um die endgültige Absicherung des Übergangs einer Erwerbsquelle ging.

  • BFH, 16.05.2001 - X R 16/98

    BA-Abzug; Prozesskosten in erbrechtlichen Streitigkeiten; Terminsverlegung wegen

    Ist Gegenstand des Rechtsstreits ein Vorgang in der Privatsphäre, sind nach ständiger Rechtsprechung des BFH auch die Prozesskosten nicht als Betriebsausgaben abziehbar (BFH-Urteile vom 1. Dezember 1993 I R 61/93, BFHE 173, 124, BStBl II 1994, 323; vom 17. Juni 1999 III R 37/98, BFHE 189, 123, BStBl II 1999, 600, jeweils m.w.N.).

    Der Erbfall selbst stellt auch weiterhin einen einkommensteuerrechtlich irrelevanten privaten Vorgang dar mit der Folge, dass die Aufwendungen für die Verfolgung eigener Rechte in einem Streit über das Erbrecht ebenfalls der Privatvermögenssphäre zuzuordnen sind (BFH-Urteil in 189, 123, BStBl II 1999, 600, mit Nachweisen des Schrifttums).

  • FG München, 25.08.2021 - 12 K 1506/20

    Stichwörter: 1. Erfüllen mehrere Personen den Tatbestand der Einkunftserzielung

    aa) Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist der Erbfall stets dem privaten, d.h. dem außerbetrieblichen Bereich des Erben zuzuordnen (vergleiche BFH-Rechtsprechung; BFH-Urteil vom 17. Juni 1999 III R 37/98, BFHE 189, 123 , BStBl II 1999, 600 ).

    Eine betriebliche Veranlassung von Aufwendungen im Zusammenhang mit erbrechtlichen Rechtsstreitigkeiten kann grundsätzlich nur dann angenommen werden, wenn es dabei um eine Erbauseinandersetzung geht (BFH-Urteil in BFHE 189, 123 , BStBl II 1999, 600 : Orientierungssatz 4; BFH-Beschluss vom 5. Juli 1990 GrS 2/89, BFHE 161, 332 , BStBl II 1990, 837 ).

  • BFH, 09.05.2019 - VI R 43/16

    Keine nachträglichen Anschaffungskosten bei unentgeltlicher Hofübergabe

    d) Entsprechendes gilt für Abfindungszahlungen im Rahmen der Hoferbfolge nach der Höfeordnung an weichende Miterben (BFH-Urteile vom 26.03.1987 - IV R 20/84, BFHE 149, 557, BStBl II 1987, 561, und vom 20.01.1966 - IV 377/61, BFHE 85, 279, BStBl III 1966, 312) und andere Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Vorwegnahme der Erbschaft stehen (z.B. BFH-Urteile vom 20.06.2007 - X R 2/06, BFHE 218, 259, BStBl II 2008, 99; vom 16.05.2001 - X R 16/98, BFH/NV 2001, 1262, und vom 17.06.1999 - III R 37/98, BFHE 189, 123, BStBl II 1999, 600).
  • FG Baden-Württemberg, 14.11.2014 - 13 K 3713/12

    Abziehbarkeit von Rechtsanwaltskosten als Sonderwerbungskosten bei

    Diese Würdigung steht in Einklang mit der Rechtsprechung des BFH, dass ein Veranlassungszusammenhang (von Aufwendungen) mit der Einkunftserzielung regelmäßig zu verneinen ist, wenn -wie im Streitfall- die Abwehr einer Beeinträchtigung der ertragsteuerrechtlich nicht relevanten Vermögenssphäre im Vordergrund steht und nicht die Absicht der Einkünfteerzielung (zu dieser Unterscheidung s. auch BFH-Urteil vom 17. Juni 1999 III R 37/98, BStBl II 1999, 600, unter II. 1.).
  • FG München, 30.05.2016 - 7 K 2516/15

    Abzug von Sonderbetriebsausgaben eines Gesellschafters

  • FG Baden-Württemberg, 15.11.2019 - 11 K 322/18

    Übertragung eines vermieteten Grundstücks im Wege der vorweggenommenen Erbfolge

  • FG Köln, 18.03.2010 - 15 K 2441/08

    Betriebliche Veranlassung von Mietaufwendungen für eine möblierte Wohnung

  • FG Niedersachsen, 19.07.2000 - 12 K 153/96

    Gesonderte und einheitliche Feststellung von Einkünften

  • FG Münster, 26.03.2021 - 4 K 424/19

    Berücksichtigung von Prozesskosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus

  • FG Berlin, 01.09.1999 - 7 K 7092/97
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